BGH stärkt "ahnungslosen" Käufern den Rücken

  • (Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 24.9.2022, Seite 17)

    Karlsruhe - Wer beim Gebrauchtwagenkauf Betrügern aufsitzt und nichtsahnend ein fremdes Auto erwirbt,

    hat gute Chancen, den Wagen trotzdem behalten zu dürfen. Taucht später der -ebenfalls übers Ohr gehauene -

    ursprüngliche Eigentümer auf und will sein Auto zurück, steht dieser vor deutlich höheren Hürden.

    ER muss belegen können, dass der neue Besitzer beim Kauf nicht "gutgläubig" war, wie der Bundesgerichtshof

    (BGH) am Freitag entschied. Das gilt auch, wenn darum gestritten wird, ob ein gefälschter Fahrzeugbrief im Spiel war. - dpa


    Ich kann dieses Urteil nicht nachvollziehen. Hier erfolgt eine Beweislastumkehr zum Nachteil des bisherigen Eigentümers.

    In der Praxis wird dieser Beweis fast nie zu erbringen sein, wenn sich Bestohlener und Erwerber nicht kennen..

    So schnell kann man jetzt sein Fahrzeug loswerden.


    Meinungen erwünscht.


    Carl

  • Die Nürnberger Nachrichten sind nicht gerade ein Premiumanbieter in Sachen juristischer Präzision.


    Das war schon ein sehr spezieller Fall. Ein Autohaus least ein Fahrzeug bei einer Leasinggesellschaft. Das Autohaus verkauft und übereignet den Wagen an einen Kunden. Dem wird offenbar eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt. Die Leasinggesellschaft wollte nun das Fahrzeug zurück.


    Die Entscheidung ist bislang auch noch nicht im Volltext in die Onlinedatenbank des Bundesgerichtshofes zum Abruf eingestellt.

    Der Kern der Entscheidungsgründe dürfte sich um § 932 BGB drehen und die Frage, ob das Fahrzeug der klagenden Leasinggesellschaft abhandengekommen ist und daher der Kunde des hochkriminellen Autohändlers nicht gutgläubig das Eigentum erwerben konnte. Der Bundesgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, daß das Gericht davon ausgeht, daß das Fahrzeug der Leasinggesellschaft nicht abhandengekommen ist, da es das Leasingunternehmen war, welches dem betrügerischen Autohändler das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat.


    Im Ergebnis wird also die Leasinggesellschaft das Risiko tragen müssen, wenn ein Autohändler einen geleasten Wagen unberechtigterweise verkauft.


    Die Sorge, daß nun die Regeln über den gutgläubigen Erwerb über den Haufen geworfen wurden, ist nicht berechtigt.

  • Da möchte ich meinem Vorschreiber ausdrücklich danken! Es ist leider öfter so, daß die Tagespresse zu problematischen Vereinfachungen neigt. Im vorliegenden Fall hat zumindest die mir zugängliche Online- Ausgabe der Nürnberger Nachrichten den Sachverhalt aber ausführlich und zutreffend dargestellt; möglicherweise waren in der Printausgabe nicht genug Zeilen dafür frei. Dann aber besser weglassen, als sinnentstellend verkürzen. Fazit: Wenn mir einer mein Auto klaut und verkaufts weiter, dann kriege ich es immer noch vom Käufer wieder, falls ich es ausfindig machen kann.