Kohle weg - Auto weg - alle Arbeit für die Katz, die neue Auto-Bild-Klassik

  • Wie in der neuen Auto-Bild-Klassik nachzulesen ist, kann es gewaltig ins Auge gehen, ein Fahrzeug OHNE KFZ-Brief zu kaufen.


    Ist nur ein kurzer Artikel liest sich aber spannend.....W 111 für gut 10 Mille gekauft, ca. 60 Mille und natürlich Arbeit rein gebuttert, dann kam der "rechtmäßige" Besitzer aus der Ecke und forderte sein Auto ein..... ;(


    Steht wieder viel drinn, im neuen Heft, dem einen gefällt es, den anderen Zeitgenossen nicht....also lieber selber in den Laden gehen, kurz durchblättern, kaufen oder nicht.


    Gruß
    Willy

  • Hi,


    ich interpretiere den Artikel nur aus dem vorliegenden fünf-Zeiler. Bin kein Paragraphenverdreher, doch glaub ich zu wissen (!!!), so einfach kann der Alt-Besitzer nicht antanzen und die Karre beschlagnahmen.


    Ein gewichtiger Anfechtungsgrund seitens des Neubesitzers, ich gehe zumindest davon aus: Er hat die Ware in Treu und Glauben gekauft und sie dem Veredlungsprozeß (Arbeit und Geld) beigeführt. Somit ist es eigentlich gar nicht mehr "die Kiste vom Altherrn"(trotz identischer Fahrgestellnummer), auf die Anspruch besteht. Anderseits glaub ich (!!!), der Verkäufer muss zu Regreß herangezogen werden und zwar in Höhe von 10.000 Euro an den Altbesitzer oder Alt zahlt Neu den akkumulierten Wert an der Ware.


    Der Altbesitzer kann den Neubesitzer auf Herausgabe des Autos oder die Zahlung als Wertausgleich "nur" belangen, wenn der Neue das Auto zum Verkauf ohne jegliche Bearbeitung dessen anböte oder es einfach nur in der Garage geparkt hätte.


    Und da der Neubesitzer allein schon vom Kaufverhalten (10 kEuro und kein Brief) nicht zu den Gutbetuchten zählen dürfte, die so ne Karre innerhalb eines kurzen Zeitraums herrichten, sondern eher nach min. n Jahr oder sogar mehr Zeit und Geld investiert hat, kann der Altbesitzer fast heim"gehen".


    Für solch einen Fall bedarf`s fast keiner rechtlichen Vertretung, da reicht es dem Richter das BGB mit Paragraph 6xx Artikel xy unter die Nase zu reichen. (Es liegt aber immer im Ermessungsraums des Richters wie glaubhaft der Fall auf ein Nicht-Heller-Ware-Kauf/Verkauf ihm vermittelt wird)


    Also Bange machen gilt nicht seitens der Bild, das da ein kompletter "Idiot" sein Kohle ins Nichts investiert hat. Iss halt bestimmt wieder mal ne story für die Abwrackprämierten Autocheckers.(ohne persönlich jemanden angreifen so wollen)

    Edited 2 times, last by RAZ ().

    • Official Post

    es könnte nämlich genausogut der rechtmässige Besitzer den Hobbyrestaurator auf Sachbeschädigung verklagen. In solchen teuren und komplizierten Fällen hilft dann wirklich nur ein Anwalt, auch wenn ich generell nichts von ihnen halte ud sicherlich zu den letzten gehöre, die danach rufen...

  • Moin,


    der Wagen wurde wohl von jemandem, (Werkstattbesitzer) verkauft, obwohl er ihn nicht verkaufen durfte. Nun wurde er beschlagnahmt und dem "Altbesitzer", der auch den Brief besitzt, zurückgegeben. (Nachdem er restauriert wurde)


    Wenig Zeit heute, bin am basteln....


    Willy

  • Tach zusammen


    Nun ich habe auch schon Wagen ohne Papiere gekauft. Blöde ist das man sowas heute nicht mehr zulassen kann (aber das ist ein anderes Thema und auch da gibts bestimmt Umwege).


    Bei den neuen EU Fahrzeugpapieren steht ja sogar extra drinnen das diese Dokument nicht als Besitznachweis dient! Ein Rechtsstreit wird aber in diesem Fall unausweichlich sein. Im besten Fall bekommt der jetzt ohne Auto dastehende das Geld das er investiert hat von Verkäufer zurück. Auf den Wagen würde ich erstmal nicht hoffen. Hoffentlich gibts zu dem ganzen Vorgang Verträge.


    Tschüss

  • Ein gewichtiger Anfechtungsgrund seitens des Neubesitzers, ich gehe zumindest davon aus: Er hat die Ware in Treu und Glauben gekauft und sie dem Veredlungsprozeß (Arbeit und Geld) beigeführt. Somit ist es eigentlich gar nicht mehr "die Kiste vom Altherrn"(trotz identischer Fahrgestellnummer), auf die Anspruch besteht. Anderseits glaub ich (!!!), der Verkäufer muss zu Regreß herangezogen werden und zwar in Höhe von 10.000 Euro an den Altbesitzer oder Alt zahlt Neu den akkumulierten Wert an der Ware.

    Doch! Genauso ist es. Damit habe ich mich auch schonmal auseinandergesetzt, weil mir mal vor langer Zeit ein relativ guter 200/8 "abhanden gekommen" ist, weil die Nachfahren des verstobenen Scheunenbesitzers den Wagen angeblich dem Schrotti mitgegeben haben. GRRRRRRRRRRRRRRR :cursing:
    Wir haben das Auto dann gestohlen gemeldet. Normal müsste es so sein, daß der dann meiner ist, wenn er denn mal wieder auftaucht. Ob man dann da nochwas zahlen muss an den, der da im guten Glauben viel Arbeit reingesteckt hat, das weiß ich nicht.


    Andererseits habe ich da mittlerweile auch schon andere Geschichten gehört, daß es kein Problem ist, auch ehemals als gestohlen gemeldete Fahrzeuge wieder zuzulassen. Ich kann mich an das Procedere nur wie oben erinnern, bin aber auch weitab davon, ein Rechtsverdreher zu sein.

    Blöde ist das man sowas heute nicht mehr zulassen kann

    Wieso denn das nicht? Unbedenklichkeitsbescheinigung beim KBA holen, dann ist der Fisch doch gelutscht. Da kenne ich nun wirklich den ein oder anderen Fall...


    Versteh´ich auch nicht, daß der genannte Besitzer des hochpreisigen 111ers das offenbar nicht gemacht hat. Das sollte man schon tun, wenn man da soviel Geld reinhängen möchte. Oder hat der unrsprüngliche Eigentümer den 111er noch nichtmal gestohlen gemeldet? Soweit ich mich erinnere ist das die einzige Möglichkeit, den Wagen mal wiederzubekommen. Aber das soll nicht heißen, daß es auch so ist. Ist allenfalls Halbwissen...

  • Früher hatte ich mal ein so ein paar Jahre bei der Justiz (im weitesten Sinne) gearbeitet.


    Von da ist mir noch bekannt, daß man an einem gestohlenen Objekt kein Eigentum erwerben kann - ergo das Teil an den rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben ist, ohne wenn und aber.


    Wie es allerdings mit werterhöhenden Maßnahmen ist, die der vermeintliche Neueigentümer gemacht hat, weiß ich auch nicht.


    Mit Sicherheit ist jeglicher Schadenersatz an den "Verkäufer" zu richten, wenn denn dort was zu holen ist.


    mfg


    Josefini1

  • Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV</acronym>)
    in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der
    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR</acronym>)
    (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die
    Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung
    oder ein Suchvermerk im ZFZR</acronym> vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA</acronym>) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV</acronym> entfällt die bis dahin gültige KBA</acronym>-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR</acronym>. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR</acronym>,
    die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den
    Einsender zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz
    zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.


    ___________________________________________________________________________________________________
    RRR

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung beim KBA holen, dann ist der Fisch doch gelutscht.


    Wie Mr Binford schon sagte, das macht nun die alles Zulassungsstelle und nicht mehr das KBA.


    Wenn ich was ohne Brief erwerbe, hole ich mir bevor ich auch nun einen Euro in das KFZ rein stecke alle für die Zulassung benötigten Papiere und Bescheinigungen das mir so was eben NICHT passiert.


    Ist mit unserem jetzigen WoWa ohne Brief nicht anders, ab zur Zulassung, alle Papiere geholt, und ab geht er..... :thumbup: . Wenn das Ding nun als gestohlen gemeldet gewesen wäre hätte es eh keine Zulassung bekommen und der Verkäufer hätte nun ein Problem gehabt....sofern ein rechtskräftiger Kaufvertrag besteht (wer keinen macht, selber doof).

    und nicht vergessen.....der letzte Wagen ist immer ein Kombi


    Unterwegs im Namen des Herren

  • Rechtlich hat der Käufer von dem W111 keinerlei Chance, schon gar nicht mit dem Argument, er habe diesen Wagen auf guten Treu und Glauben hin gekauft. Das geht schon mal gar nicht, weil der Brief fehlt. Bei fehlendem Brief muss ich stutzig werden und kann unmöglich davon ausgehen, dass alles in bester Ordnung ist. Sollte es aber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ist es wahrscheinlich, dass der Eigentümer ein Ausgleich leisten muss, da sein Wagen ja durch die 60000 Euro Reparaturen an Wert gewonnen hat, dies liegt aber ganz klar in den Details versteckt, die zwischen dem Werkstattbesitzer und dem Eigentümer ausgemacht wurden.

    Mit doppelgenocktem Gruss, Matthias