was ist denn der Meldezeitraum? Kalenderjahr?
(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das
die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
was ist denn der Meldezeitraum? Kalenderjahr?
(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das
die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
Siehe
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des
Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
§ 4
Nutzer; Anbieter
(1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch
nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform re-
gistriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist.
Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so
gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter.
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem
im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten
Tätigkeit steht.
(5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der
1. ein staatlicher Rechtsträger ist,
2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder
ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wert-
papierbörse gehandelt werden,
3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2 000
Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilien-
einheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder
4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung
gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat
Ab wann muss der Betreiber die Daten dem Finanzamt übermitteln?
Ab 30 Verkäufen oder einem Umsatz von 2000 Euro im Jahr.
Und das heißt noch nicht, ob das FA aktiv wird.
Aber das sind die neuen Grenzen.
PS:
Ich entsorge meinen Überfluss schon lange nicht wir über Plattformen wie eBay.
Auf anderen Plattformen wie ebay Kleinanzeigen, Quoka, etc. kann der Verkauf nicht nachgewiesen werden.
Wenn das Teil verkauft wird, löscht man die Anzeige mit dem Hinweis "nicht verkauft".
Ergo keine Meldung ans FA.
Also evtl. nach solchen Alternativen suchen, wenn man in diesen Bereich kommt.
Und wer tatsächlich drüber kommt, ja mei, dann sollte man auch eine Erklärung abgeben.
Man hat ja auch Kosten. Soviel wird es schon nicht an Last sein.
Das hat noch den Nebeneffekt, dass die FAs dann zugekackt werden mit diesem Kleinscheiß.
Vielleicht überlegt man es sich dann wieder in eine andere Richtung.
Hallo,
das mit der Steuerschätzung kann ich aus eigener Erfahrung nicht bestätigen.
Ich war jahrelang Testamentsvollstrecker.
Da die Belege der Erblasser nicht vorhanden waren schätzt das Finanzamt.
Hat jetzt mit dem obigen Fall nicht 1:1 etwas zu tun, aber die Finanzbehörden sind zu eingem gewissen grad auch entgegenkommend.
Die Schätzung belief sich auf das 3-fache Einkommon, dass die Erblasser sonst hatten.
Das musste dann auch erstmal bezahlt werden.
Auf Einspruch und Plausibilitätsdarstellungen reagierte das FA nach 2 Jahren mit Einsicht und hat die Steuer nebst Zins und Zinseszins rückerstattet.
Darauf ankommen sollte man es nicht lassen, aber es sind auch keine Henker.