Posts from aggiepack in thread „W124 D - Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt -“

    ... und wer sich seine Plaketten selbst ohne die entspechenden Voraussetzungen zu erfüllen selbst zuteilt, sollte nicht auf Nachsicht und Milde rechnen. In entprechend gelagerten Fällen kann dann auch mal die Frage aufkommen, ob der Betreffende überhaupt noch als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Im Klartext: die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann nicht nur eine theoretische Möglichkeit.


    Man möge bei der ganzen Diskussion nicht übersehen, daß die Gerichte nicht das passende Forum sind, politische Entscheidungen auf ihren Sinngehalt und Zweckmäßigkeit in allen Facetten zu prüfen. Hier geht es um die Vereinbarkeit von Normen mit höherrangigem Recht. Der Umstand, daß eine letztlich politisch getroffene Entscheidung auch hätte anders ausfallen können, führt nicht per se zu einem relevanten Rechtsverstoß. Das ist nun einmal das Resultat der Gewaltenteilung.


    Wenn man sich die einzelen Umweltzonenregelungen der Städte anschaut, so stellt man fest, daß hier teilweise sehr großzügige generelle Ausnahmeregelungen und Einzelausnahmeregelungen differenziert für Privatfahrten und Gewerbetreibende getroffen sind. Wem dies alles nicht weit genug geht, kann sich in den politischen Willensbildungsprozeß einbringen um eine Änderung zu erreichen.

    Auch der Fahrer eines Wagens mit grüner Plakette darf die Einbahnstraße nicht in anderer als der vorgegebenen Richtung benutzen. Aber auch ein "Grün-Plaketten-Fahrer" käme wohl nicht ernsthaft auf die Idee, wegen dieser Beschränkung einen enteignungsgleichen Eingriff zu reklamieren nur weil es so viele Einbahnstraßen gibt. Auch dürfte ein Mofa-Eigentümer wenig Aussicht auf Erfolg mit dem Argument des enteigungsgleichen Eingriffes haben, nur weil er legalerweise nicht regelmäßig eine Bundesautobahn befahren darf. Beschränkungen in der Nutzung von Eigentum sind in allen Lebensbereichen allgegenwärtig. Der Eigentümer eines Grundstückes in einem reinen Wohngebiet mag es als unfair empfinden, daß er dort regelmäßig keine Baugenehmigung für den Betrieb einer Spielhölle erhält. Soll er deswegen entschädigt werden? Wohl kaum.


    Im Bereich Mobilität denken wir sehr schnell in der Kategorie "Recht" und übersehen dabei, daß vieles in Wahrheit nur ein "Privileg" ist.


    Es ist richtig, daß das Bußgeldverfahren selbst nur wenig erfolgversprechend ist, da es ja standardmäßig abgewickelt wird. Nichtsdestotrotz müßte gegen die rechtskräftige endgültige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde möglich sein. Außerdem Kann der Richter, der über die Bußgeldsache entscheidet, das Verfahren aussetzen und das Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht betreiben.


    In der Tat sind die Aussichten einer Klage immer schwer vorherzusagen. Das ist aber kein Argument, das im vorliegenden Fall gegen rechtliche Schritte spricht.

    Es ist sicherlich richtig, daß einige bedeutende Entscheidungen auch des Bundesverfassungsgerichtes und auch anderer Bundesgerichte die Folge von mutigen und unerschrockenen Zeitgenossen waren, die trotz geringer Erfolgsaussichten und auch Niederlagen in den Vorinstanzen bereit waren für ihre Überzeugung einzustehen.


    Nur sollte man die Realitäten auch nicht ganz aus den Augen verlieren. Das Ordnungswidrigkeitenrecht eignet sich für einen derartigen Kampf ums Recht nicht. Hier wird es schon schwierig von der amtsrichterlichen Entscheidung in die Rechtsbeschwerde zu kommen (vgl. §§ 79 ff OWiG). Ganz dünn wird die Luft, wenn man auch noch gar auf die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht über Art. 100 GG, §§ 80 ff BVerfGG hofft.


    Und mit der Einführung des § 93 a BVerfGG und der Notwendigkeit der Annahme der Beschwerde durch das Verfassungsgericht ist auch dieses in der Vergangenheit ehedem so beliebte, weil in der Regel auch gerichtskostenfreie, Verfahren von sinkender Bedeutung. Von den entschiedenen Verfassungsbeschwerden waren nach der Statisik des Bundesverfassungsgericht in den letzten zehn Jahren lediglich zwischen 1,56 % und 2,77 % erfolgreich.


    Also warten wir doch einfach mal die weiteren verwaltungsgerichtlichen und die sicherlich auch kommenden oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wie ggf. die des Bundesverwaltungsgerichtes ab. Die Argumente pro und contra sind bekannt. Solange sich keine neuen, bislang in die Verfahren nicht eingeführten, Umstände ergeben, macht es wenig Sinn das Rad neu erfinden zu wollen.


    Der Sache nach sind die Erfolgsaussichten gegen die Umweltzonen sehr gering. Oder ich formuliere es mal etwas spitzer: Es liegt auch kein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum vor, wur weil man in der Einbahnstraße nicht entgegen der angegebenen Fahrtrichtung fahren darf. Die Nutzung von Eigentum ist eben gerade nicht schrankenlos garantiert.

    so daß gerade Vorhersagen von gerichtlichen Urteilen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind.


    Die Einrichtung der Umweltzone Hannover ist jedenfalls nach Ansicht des Verwaltungsgericht Hannover rechtmäßig. Eines der bislang ergangenen Urteile, welches ich für sorgfältig begründet halte, ist in vollständiger Form hier nachzulesen:


    http://www.dbovg.niedersachsen…?Ind=0520020080052114%20A


    Hier den Weg über das Ordnungswidrigkeitenrecht gehen zu wollen, ist nach meiner Einschätzung vom Ansatz her schon verfehlt. Im Kern handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und die ist auch vor den Fachgerichten am Besten aufgehoben, denn hier gibt es einen vollständigen Instanzenzug. Die Frage befindet sich auch schon in rechtlicher Klärung, ziviler Ungehorsam bringt da auch keine schnellere grundsätzliche obergerichtliche Klärung.


    Hier auf der Enteignungsschiene zum Erfolg kommen zu wollen, halte ich offen gestanden für sehr gewagt.