... da es sich um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt und die Umbenennung VOR Erlass der Verordnung stattgefunden hat, wird die Argumentation wohl auch nicht verfangen.
Meiner Meinung nach dürfte man - bei nachgewiesener Wirkungslosigkeit am ehesten mit mit dem im Grundgesetz festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz weiter kommen.
Wenn ein (feinstaubemittierender) Euro 3 Diesel in die Zone einfahren darf, ein Benziner aber nicht, verstößt dies gegen Artikel 3 Abs 1 GG.
Wenn man weiterhin belegen kann, dass die Nichtnutzbarkeit eine Enteignung darstellt, kann man auf Artikel 14 GG pochen. Dort steht, dass es zur Enteignung eines Gesetzes bedarf - wir haben hier aber eine Verordnung (da wollte man wohl den unsicheren Kantonisten Köhler raushalten, der ja einige Gesetzesvorlagen nicht unterschreiben hat).
Außerdem greift dann Artikel 19, denn das müsste dann für alle gelten, d.h. es durfte (bezogen auf Benziner ohne Kat) gar kein Auto mehr in die Zone.
Aber eigentlich sollten sich hierzu Juristen äußern.