Hoi,
ich möchte auch etwas dazu beisteuern:
Lassen Sie sich auf jeden Fall nicht einreden, der Betreiber sei nicht
„schuld gewesen“. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der
Schuldrechtsreform wegen der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits nachweisen, dass der
Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden ist.Sollte aber der
Betreiber Ihrem Zahlungsbegehren nicht nachkommen, sollten Sie in jedem
Fall anwaltlichen Rat einholen.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtsti…n-sie-richtig_000010.html (letzter Absatz)
Viele Grüße
Thomas