Ich versuche die Situation in einen fachlichen und kursorischen juristischen Kontext unter Anwendung des BGB zu setzen.
Ich vermute mal, daß - wie so häufig in diesem Bereich - keine klaren schriftlichen Abreden getroffen wurden und es am Ende des Tages bei einer gerichtlichen Klärung es im wesentlichen auf die Auslegung der Angaben wie auch auf die konkrete Beweislastverteilung hinausläuft.
Vorab: wenn Schwarzgeld im Spiel ist, ist der Fall sowieso sofort zu Ende.
Der Lackierauftrag ist ein Werkvertrag. Geschuldet wird ohne abweichende Vereinbarung ein Werk frei von Sachmängeln von zumindest von mittlerer Art und Güte, § 633 BGB.
Die Ansprüche des Bestellers ergeben sich dann aus § 634 BGB.
Preisfrage ist daher
a) ist das verwendete Produkt von Sikkens generell tauglich und
b) stellt der Farbton oxfortblau einen Sachmangel dar.
Teil a) ist relativ einfach zu beantworten. Wenn nicht ausdrücklich ein anderes Fabrikat vereinbart wurde, ist das gewählte Produkt fachlich nicht zu beanstanden. Es gibt eine Handvoll von Anbietern, die teils auch nur begrenzte lokale Bedeutung haben. Bei manchen Lackierern herrscht eine fast ins religiöse hineingehende Bindung zu einer bestimmten Marke.
Teil b) ist etwas komplexer.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Angabe 332 (G) und der Umstand, daß es sich um einen PKW handelt. Im Wege der Auslegung wird man daher zu dem Ergebnis kommen, das Fahrzeug sollte in diesem Farbton lackiert werden.
Der Umstand, daß ggf. Rezepturen in unterschiedlichen Schattierungen angeboten werden, ist hier fachlich nicht relevant.
Wenn man mit dem Farbtonfinder von Glasurit ein wenig herumspielt
https://coloronline.glasurit.com/?language=8
wird für Mercedes unter 332 dunkelblau und unter 5332 oxfortblau ausgewiesen. Es ist also für oxfortblau bereits eine andere Farbnummer zugewiesen.
Die Auswahl bei den Modellen umfaßt in der Glasurit Datenbank nicht den W100 und tatsächlich überschneiden sich auch die Verwendungszeiträume beider Farbtöne.
Schaut man sich die verfügbaren Produktreihen von Glasurit für oxfortblau an, so sind dies Produkte der Glasurit- Reihen 22 und 68. Das sind Produkte, die nach den Datenblättern ausdrücklich für den Nutzfahrzeugbereich vorgesehen sind.
Die Farbe oxfortblau scheidet damit aus, da lebensnah nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein Kunde einen PKW in einem LKW Farbton lackiert haben möchte, ggf.sogar unter Verwendung von einem für diesen Anwendungszweck besonders eingestellten Lackmaterial. (5)322 oxfortblau dürfte keine Farbe aus der regulären Farbpalette für PKW dieser Baujahre gewesen sein.
Wenn der Lackierbetrieb möglicherweise auf Grund von widersprüchlichen Angaben in Datenbanken anderer Hersteller Zweifel hat oder sich bei verständiger Betrachtung solche Zweifel aufdrängen, dann ist der Lackierbetrieb zur Aufklärung verpflichtet.
Die Ausführung in oxfortblau ist daher ein Sachmangel. Da der Werkunternehmer grundsätzlich bis zur Abnahme für die Mangelfreiheit beweisbelastet für die Mangelfreiheit ist, läuft es der Sache nach auf eine Neuherstellung hinaus.