Ein sog. „Handelsverbot“ seitens eines Herstellers ist so ungewöhnlich nicht, Bosch hat das vor ca. 10 Jahren bereits mit Scheinwerfern aus eigener Produktion praktiziert, in der Folge gab es seitdem keine Scheinwerfer und Ersatzteile mehr für OE Teile des Herstellers Bosch im freien Kfz Teilehandel, sondern seitdem ausschließlich über die Teiletresen der Fahrzeughersteller.
Vom Großhandel (Knoll) bekam ich damals die Info, dass der von mir bestellte Artikel von Bosch gesperrt wäre.
Man sollte sich von ebay-Verkäufern nicht veralbern lassen. Hier hat der Verkäufer offenbar entweder vorgespiegelt, er habe die Ware am Lager und mußte beim Deckungskauf feststellen, daß die Preise explodiert sind oder er hat sie am Lager, war aber mit dem Preis nicht mehr zufrieden. In beiden Fällen ist er nicht schutzwürdig.
Bosch mag eine Entscheidung treffen, bestimmte Absatzkanäle zukünftig nicht mehr mit Ware zu beliefern. Das mag man für unschön halten, im Ergebnis ist das aber nicht zu beanstanden. Bosch kann allerdings bereits im Handel befindliche Ware rechtlich verbindlich nicht mit einem nachträglichen „Handelsverbot“ belegen.
Dem Händler würde ich hier eine kurze Nachfrist zur Lieferung verbunden mit dem Angebot, den Kaufpreis zu bezahlen, setzen. Bei Nichtlieferung kurzfristig auf Erfüllung Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises klagen, und zwar gleich mit einem Antrag nach 510b ZPO im Falle der Nichtlieferung eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Marktwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises festzusetzen. Um dann die Vollstreckung zu vereinfachen, stellt man gleich noch den Antrag festzustellen, daß der Verkäufer sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet.