Grundsätzlich gilt das deutsche Recht.
Grüße Udo
Für alle Nichtjuristen sei aber auch gesagt, man könnte theoretisch auch in Deutschland bspw niederländisches oder afrikanisches oder gar lateinisches Recht vertraglich vereinbaren, deswegen wahrscheinlich der Hinweis von aggiepack gehe aber ebenso stark davon aus, dass natürlich deutsches Recht anzuwenden sein wird, da dies bei so gut wie allen KFZ-Händler-AGBs eine Standard-Klausel ist.
Wichtig ist in erster Linie was vereinbart wurde (mündlich sowie schriftlich) und vergleicht es dann damit, was man bekommen hat. Weicht es vom Vereinbarten ab, so kann in dem Fall der Händler die Sache nachbessern (zB betriebs- und verkehrssichere Achse). Von einem Händler ein Fahrzeug mit TÜV zu erhalten, wo die Achse durchgerostet ist, ist schon ne gröbere Sache und fällt sicher nicht unter üblicher Verschleiß. Wenn der Händler auch noch eine Hebebühne hat, wird's mE für ihn auch schwierig zu argumentieren, er habe die Achse nicht gesehen oder gar die Möglichkeit dazu gehabt. Der Knackpunkt ist aber wie schon oft erwähnt, was genau wurde vereinbart und könnte man mit "Fahrzeug hat Mangel" meinen, der Händler wollte damit die durchgerostete Achse erklären.
Und den Plaketten-Prüfer oder seine Organisation wird man nicht haftbar machen können, zu leicht können sie sich rausreden und sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, wird ein Gerichtssachverständiger zu 99,999% sagen: "Es lässt sich nicht mehr feststellen, ob das Fahrzeug am Tag der TÜV-Prüfung nicht betriebs- und verkehrssicher war"
LG Nico