Servus,
im Zuge der Regulierung eines Schadens durch Materialermüdung (also kein Unfall unter Beteiligung Dritter) an meinem W109 hat mir meine Oldtimer-Versicherung rund 25 % der Werkstatt-Rechnung nicht erstattet mit folgender Begründung: "Bitte berücksichtigen Sie, dass nach der Bestimmung des § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich der Zustand wieder herzustellen ist, der ohne den Schaden bestehen würde. Wenn eine Sache zerstört wird, eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht zu beschaffen ist und eine Neuanschaffung erforderlich wird, ist der entstehende Gebrauchsvorteil durch Abzüge „neu für alt“ auszugleichen. "
Der § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet im Original:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
Diese Vorgehensweise der Versicherung hat mich doch etwas verblüfft. Die Versicherung würde demzufolge nur 100 % der Schadenssumme erstatten, wenn bei der Reparatur Gebrauchtteile verwendet werden. Wobei ich mich frage, wie man deren Zeitwert im Vergleich zu einem Neuteil bestimmen will?
Ist eine solche Vorgehensweise (Kürzung des Erstattungsbetrags der Versicherung bei Vewendung von Neuteilen im Zuge einer Reparatur) marktüblich?
Vielen Dank und beste Grüße
Kurt Brand