Oldtimer-Versicherung "neu für alt"-Abzug

  • Servus,

    im Zuge der Regulierung eines Schadens durch Materialermüdung (also kein Unfall unter Beteiligung Dritter) an meinem W109 hat mir meine Oldtimer-Versicherung rund 25 % der Werkstatt-Rechnung nicht erstattet mit folgender Begründung: "Bitte berücksichtigen Sie, dass nach der Bestimmung des § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich der Zustand wieder herzustellen ist, der ohne den Schaden bestehen würde. Wenn eine Sache zerstört wird, eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht zu beschaffen ist und eine Neuanschaffung erforderlich wird, ist der entstehende Gebrauchsvorteil durch Abzüge „neu für alt“ auszugleichen. "


    Der § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet im Original:

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html


    Diese Vorgehensweise der Versicherung hat mich doch etwas verblüfft. Die Versicherung würde demzufolge nur 100 % der Schadenssumme erstatten, wenn bei der Reparatur Gebrauchtteile verwendet werden. Wobei ich mich frage, wie man deren Zeitwert im Vergleich zu einem Neuteil bestimmen will?


    Ist eine solche Vorgehensweise (Kürzung des Erstattungsbetrags der Versicherung bei Vewendung von Neuteilen im Zuge einer Reparatur) marktüblich?

    Vielen Dank und beste Grüße

    Kurt Brand

    Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Autos, die elektrisch sind ...

  • Ich hatte in den letzten Jahren immer mit gegnerischen Versicherungen zu tun und in vier Fällen nicht eine Versicherung die das nicht versucht hätte.


    So kamen dann eben für die Versicherung immer noch Kosten für Gutachter und Anwälte dazu.


    Die lernen es nicht.


    Allerdings der eigenen Versicherung mit Anwalt zu begegnen kann auch nicht die Lösung sein.


    Bin gespannt was hier noch kommt.

    Viele Grüsse


    Winfried



    300 SE W112 Cabrio M189 Automatik Fahrgestellnummer ...9840 Ende 1967 „Schlüpferblau-Met.“

  • Was war es denn für ein Schaden?

    Der Bremssattel vorne rechts ist bei einer starken Bremsung abgerissen, wodurch die Bremsleitung gerissen und das Schutzblech bzw. Bremsblech verbogen wurden.

    Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Autos, die elektrisch sind ...

  • Vor 10 Jahren hatte ich den Fall mit einem gestohlenen Infotainment-System.

    Auch damals hat die Versicherung es mit dem Argument neu für alt versucht. Bestehende Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen wurden ignoriert.


    Die Versicherung lenkte erst ein, als Klage eingereicht war. Denn hat sie erst ein Urteil, dann muss sie es immer anwenden. So kann man es beim nächsten Versicherungsfall erneut versuchen...

    Ein Schelm wer Böses dabei denkt...


    Rechtsschutzversicherung und beklagte Versicherung waren dabei ein Unternehmen -kein Problem.


    Nur Mut...



    c.

  • Das ging mir zwar ebenso, aber wenn die Kasko-Police das abdeckt, dann auch richtig.


    Nur nebenbei gesagt:

    Es istsinnvoll, sich immer mal wieder die AVB und die Versicherungsscheine jeglicher abgeschlossener Versicherungen anzuschauen, damit man im Schadensfall weiß woran man ist...

    Speziell bei Gebäudeversicherungen steckt der Teufel im Detail.


    c.

  • Hallo, Kurt,


    ich kenne deine Vertragsbedingungen nicht, aber da es sich um den Ersatz eines Schadens durch Materialermüdung handelt, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Deckungserweiterung handelt, die deutlich über den üblichen Versicherungsschutz hinausgeht. Üblicherweise sind Alters- oder Verschleißschäden nämlich nichts, wogegen man sich versichern kann, was aus der Logik heraus ja auch einleuchtet, oder? Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn, dass es hier lediglich zum Zeitwertersatz gem. BGB kommt. Allerdings nur für das betroffene Bauteil selbst und nicht für den Arbeitslohn. Denn der bleibt ja immer gleich. Am besten schaust Du zunächst einmal in deine Vertragsbedingungen. Die sind aussagefähiger als Forumsmeinungen.


    Gruß


    Ulli

    230 SL 10/63
    220 SE 07/64
    - irgendwas ist immer...
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    vdh-Regionaltreff Münster/Münsterland
    jeden 3. Mittwoch ab 19.30 Uhr im RoadStop,
    48157 Münster, Schiffahrter Damm 315


    www.pagodentreff.de

  • Hallo Ulli,

    die Vertragsbedingungen werde ich natürlich auch anschauen, da sie letztlich maßgeblich sind. Es argumentiert sich gegenüber der Versicherung allerdings besser, wenn man zusätzlich Erfahrungswerte von anderen Versicherungen bzw. Fällen anführen kann. Ein paar gute Hinweise habe ich durch die Kommentare auch schon erhalten und neben den Versicherungsbedingungen gibt es ja auch noch so etwas wie Kulanz.


    Ich habe eine sogenannte "Allgefahrendeckung" für meinen Fuhrpark. Diese wird von der Versicherung wie folgt beworben: "Damit ist Dein Fahrzeug gegen nahezu alle Risiken abgesichert. Auch bei Motor-, Bruch- und Getriebe­schäden.

    • Selbst verursachte Unfallschäden sind abgedeckt
    • Diverse Risiken aus dem laufenden Betrieb sind abgedeckt, z. B. Motorschäden, Bruchschäden oder Fehlbedienungsschäden
    • Die Absicherung zum Wiederbeschaffungswert ist möglich"

    Vielen Dank und beste Grüße
    Kurt Brand

    Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Autos, die elektrisch sind ...

  • Hallo, Kurt,


    der Inhalt der Werbebroschüre ist unmaßgeblich und auch kein Widerspruch, da er nur allgemeiner Natur ist. Relevant ist der Bedingungstext und da wird sehr vermutlich vermerkt sein, dass es für die Deckungserweiterung auf derartige Verschleißschäden Begrenzungen auf den Zeitwert gibt. Ich halte das nicht nur für legitim, sondern auch für logisch. Man muss das doch nur einmal zu Ende denken. Wäre es nicht so, würde doch jeder seine versicherten Sachen so lange nutzen oder herunterreiten, bis sie am Ende ihres natürlichen und daher vollkommen zu erwartenden Lebenszyklus angekommen wären und würde sie sich dann gegen ein Neuteil ersetzen lassen. Ein sehr einseitiges Geschäftsmodell, was zumindest von einer Seite wohl nicht lange funktionieren würde. Und dass ein Neuteil mit einer zu erwartenden Nutzungsdauer von 100 % gegenüber dem betroffenen Altteil mit einer Restnutzungsdauer von vielleicht noch 10 -20 % eine Wertverbesserung darstellt, ist doch auch klar. Daher doch auch die BGB-Regelung.


    Gruß


    Ulli

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  • Hallo Kurt,


    was ist denn das für eine Versicherungsart bzw. welche Leistungen sind beinhaltet und wie hoch sind die Vertagskosten?

    Der Versicherungsschutz bestehend aus Haftpflicht und Vollkasko mit "Allgefahrendeckung" (siehe oben) bezieht sich auf 5 Fahrzeuge mit einer Laufleistung von je 5.000 Kilometer pro Jahr und einem Wiederbeschaffungswert von insgesamt 244.000 Euronen laut Classic Data-Kurzgutachten, also durchschnittlich 48.800 Euronen pro Fahrzeug. Vereinbart sind je 1.000 Euronen Selbstbeteiligung und im Rahmen der Fuhrparkregelung darf ich zu einem Zeitpunkt nur ein Fahrzeug bewegen. Was darf so etwas kosten aus Deiner Sicht? 😎

    Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Autos, die elektrisch sind ...

  • Wenn eine Sache zerstört wird, eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht zu beschaffen ist und eine Neuanschaffung erforderlich wird, ist der entstehende Gebrauchsvorteil durch Abzüge „neu für alt“ auszugleichen. "


    Der § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet im Original:

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Das heisstDu musst den Bremssattel wieder so befestigen, dass er beim Bremsen wieder abreisst? ;)

  • Hallo Kurt,


    da habe ich aktuell gar keine Vorstellung zu den Kosten, daher die Nachfrage nach dem Preis.

    Gut 2.900 € pro Jahr für den Fuhrpark, also umgerechnet pro Fahrzeug gut 580 €.

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