Angabe von Zustandsnoten und Beschreibungen im Anzeigentext und die Auswirkung auf Gewährleistungsansprüche
Aus der Residenz des Rechts ….
- aggiepack
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Danke dafür
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Solche Urteile sind die Sargnägel der Oldtimerei.
Rechtsanwälte und Gutachter werden hier am Ende mehr als der Streitwert gekostet haben. Die Konsequenz kann -einmal mehr- nur sein, alte Autos nur an oder vom Händler zu kaufen. Die wiederum ziehen auch die Schlussfolgerungen und versuchen alles was älter als drei Jahre ist, möglichst direkt ins Ausland abzuschieben. Waren schöne Zeiten, als ich in den 1990er Jahren noch in Zahlung gegebene zehn Jahre alte Mercedes aus 1. Hand mit dem Hinweis "Da müssen Sie halt noch ein wenig dran machen..." zum fairen Tarif direkt bei der Mercedes-Niederlassung kaufen konnte. Heute undenkbar.
Übrigens: Wer irgendwann mal einen "Mercedes" SLK (R170) gekauft hat, kann den jetzt auch gegen Kostenersatz zurückgeben (andernfalls Bundesgerichtshof kontaktieren): Es gab nie Mercedes SLK sondern nur "Daimler-Chrysler"...
Kopfschüttelnd
Oliver
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Solche Urteile sind die Sargnägel der Oldtimerei.
Warum? Sehe ich nicht so.
Da finde ich das de-facto Verbot (wenn es denn kommen sollte) vom Verkauf Autos ohne TÜV, also z.B. Schlachtfahrzeuge viel problematischer.
Es gab nie Mercedes SLK sondern nur "Daimler-Chrysler"...
Ob die Firma damals Daimler-Benz AG, Daimler-Chrysler oder Daimler AG hieß ist doch völlig egal. Das Auto heißt nunmal Mercedes(-Benz).
Siehe z.B. auch hier direkt auf dem Titelblatt: https://oudemercedesbrochures.nl/R170_0396duits.html
Abgesehen davon gab's den SLK natürlich noch unter der Daimler-Benz AG.
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Hallo,
dieses Urteil kann man aus meiner Sicht nur begrüßen. Mit einem Sargnagel für die Oldtimerei hat das nun wahrlich gar nichts zu tun. Es wird hoffentlich eher dafür sorgen, beim Kauf künftig nicht mit wissentlich geschönten Angaben über den Tisch gezogen zu werden.
Gruß
Ulli
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Nun,
im Verkaufsfall ein drei Jahre altes Gutachten als Referenz für den aktuellen Zustand eines 50 Jahre alten Fahrzeugs zu verwenden, ist schon auch mutig...
Mit den Zustandsnoten, die logischerweise eine zugesicherte Eigenschaft darstellen, wenn damit das Fahrzeug beworben wird, wäre ich immer vorsichtig, der Kaufinteressent soll sich das Fahrzeug gescheit anschauen (und natürlich von Verkäufer umfassend informiert werden) und auch dann selbst eine Meinung zum Zustand bilden. Wer sich als Verkäufer im Hinblick auf den geforderten Preis auf eine Zustandsnote festlegen lässt, ist selbst schuld...
Die Qualität eines Gutachtens ist natürlich auch nicht zu vernachlässigen, da gibt es schon gewisse Bandbreiten. Und eine Kurzbewertung sollte man nicht zur Verkaufsförderung nutzen...
Trotzdem... das Urteil macht das problemlose Verkaufen auch nicht einfacher, das sehe ich auch so.
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…..der Kaufinteressent soll sich das Fahrzeug gescheit anschauen (und natürlich von Verkäufer umfassend informiert werden) und auch dann selbst eine Meinung zum Zustand bilden……
Das sehe ich auch so, ein Gutachten taugt für mich nur zur Wertermittlung für die Versicherung, über den Zustand muß man sich beim Kauf immer selber kundig machen und daraus seine Preisvorstellung bilden. Wenn dann der Verkäufer mit Hinweis auf ein Gutachten darauf nicht eingehen will, dann sollte man auch von einem Kauf Abstand nehmen.
Gruß Uli
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Genau so ist es. Die üblichen Gutachten sind Wertermittlungen für den Versicherer. Ich finde es in Ordnung, wenn der Verkäufer für die von ihm zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs verantwortlich gemacht werden kann. Wer sein Fahrzeug ehrlich beschreibt, hat kein Risiko, also schreibt man nur das, was man auch belegen kann.
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Das Urteil bringt Sicherheit bem Kauf.
Wir suchen schon länger einen weiteren Ponton Diesel.
Was ich da schon für Fahrzeuge gesehen habe ist zum Teil Haare sträubend.
Zustandsnoten 2+ mit starken Beschädigungen, etlichen Fehlteilen und Eigenbauten / Reparaturen.
Gefälligkeitsgutachten sind nicht selten und unwissende Gutachter noch häufiger.
Schade daß diese nicht haftbar gemacht werden können.
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Solche Urteile sind die Sargnägel der Oldtimerei.
Warum soll das der Sargnagel sein?
Offensichtlich gab es zwei Gutachten,
- 2011 mit Note 2
- 2017 mit Note 3-
Also wurde der Verfall des Fahrzeuges gutachterlich bestätigt!
Wenn der Verkäufer aus der Zustandsnote 3- eine 2-3 macht, ist er hierfür zur Verantwortung zu ziehen.
Natürlich sollte der geneigte Käufer diesen Widerspruch mal kritisch hinterfragen.
Hier sind zwei Trolle aufeinandergestoßen und einer hat den BGH auf seiner Seite.
Ob das Recht sein soll, wenn einer offensichtlich (!) falsche Angaben macht, der andere nicht lesen kann und/oder nicht will, muss jeder für sich beantworten.
Wenn ich andererseits sehe, welche Rostlauben H-Kennzeichen haben und nicht entzogen bekommen, braucht sich die Szene nicht zu wundern, wenn es bald keine Privilegien mehr gibt, soll heißen, keine H-Zulassung mehr.
just my 2 cent
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Das Urteil bringt Sicherheit bem Kauf.
Das würde ich so nicht sagen.
Dem Käufer nicht:
Wenn Du Dir eine Möhre hast andrehen lassen, weil Du Dich auf die zugesicherte Eigenschaft z.B. Zustand 2 verlassen hast, wirst Du dennoch um eine Rückabwicklung prozessieren müssen, denn ein Gericht muss erstmal feststellen und urteilen, dass und weshalb die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt (dieses Urteil steht im vorliegenden Fall übrigens noch aus!).
Wie ich bereits schrieb, nur wer sich das Auto sorgfältig angeschaut hat, mindert das Risiko eines Fehlkaufs, ganz vermeiden kann er es nicht.
Dem Verkäufer auch nicht:
Nach diesem Urteil ist für einen Verkäufer, der in Anzeige und Verkaufsverhandlungen mit der Zustandsnote arbeitet, das Risiko eines Gewährleistungsprozesses ziemlich real, wenn der Käufer es darauf anlegt, weil das Fahrzeug ihm aus irgendeinem Grund nicht gefällt.
Man hüte sich also künftig, sein Auto mit Angabe einer Zustandsnote anzupreisen, und die Gutachten kann man vergessen...
Letztlich wird durch das Urteil der oft durchaus sinnvolle Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufen ein Stück weit ausgehöhlt.
Mein Fazit: im Grunde ist in der Praxis niemandem damit geholfen...
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Wenn mir ein Verkäufer von seinem Fahrzeug Traumzustandsnoten anpreist, die ihm seine Wunschvorstellungen vorgaukeln, dann kommen die verbindlich in den Kaufvertrag.
Daß dieser solche Aussagen dann über einen Gewähleistungsauschluß nichtig stellen kann, darf rechtlich nicht geschehen!
Früher galt das Wort bei Handschlagverträgen. Auch diese waren verbindlich.
Leider kann man heutzutage einem Wort ohne Zeugen nicht mehr trauen und muss es schriftlich fixieren. Dann muß es aber auch greifen!
Unwissende sind ja oft der Meinung, daß Zustandsnoten einfach geschätzt würden und staunen, wenn man erklärt, daß es dafür ein festes umfangreiches Regelwerk zur Ermittlung gibt.
Verbreitet werden trotzdem meistens die gefühlten Zustandsnoten...
Gruß
Gerhard
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Man kauft keinen Oldtimer allein wenn man keine Ahnung vom Fahrzeug hat und/oder wenn man nicht unter das Fahrzeug gucken kann.
Immer jemanden mitnehmen der sich auskennt und auf jeden Fall eine Hebebühne bemühen...
Egal wie viel Aufwand das macht, es ist auf jeden Fall weniger aufwändig als ein Rechtsstreit mit dem Verkäufer.
Das in Verkaufsanzeigen der Zustand besser dargestellt wird als er ist, davon muss man einfach ausgehen. Dabei gibt es vorsätzliche Lügner und auch welche die es tatsächlich nicht besser wissen.
Beim Verkauf würde ich auch keine Eigenschaften zusichern, das geht im schlechtesten Fall nach hinten los.
Es gab doch da diesen Fall. " Klimaanlage funktioniert einwandfrei" im Verkaufstext. Nachdem der Käufer den Wagen dann abgeholt hatte, ging sie nicht mehr.
Da lagen aber nach meiner Erinnerung viele Wochen zwischen Vertragsabschluss und Abholung.
Trotzdem wurde der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verdonnert.
Im vorliegenden Fall war ja schon die Zustandsnote 2-3 falsch. Nach dem letzten Gutachten von 2017 mit der Note 3 minus, hätte er 3-4 schreiben müssen.
Und ganz ehrlich, mit diesen sogenannte "Kurzgutachten" die für die Versicherung erstellt werden kann man sich den Allerwertesten abwischen.
Ich besitze 5 Oldtimer, bei keinem einzigen dieser Gutachten wurde auch nur eine einzige Funktion getestet.
Ein "richtiges" Gutachten dürfte erheblich aufwändiger und teurer sein...und hoffentlich in der Note den tatsächlichen Zustand darstellen. Verlassen würde ich mich darauf aber trotzdem nicht...
Gruß
Frank
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Das Urteil ist kein Sargnagel für die Oldtimerei.
Solange das vollständige Urteil nicht vorliegt, sollte man natürlich mit einer abschließenden Bewertung vorsichtig sein.
Zentral ist für mich jedoch die Aussage, daß die Zustandsnoten der gängigen Bewertungsmodelle quasi nunmehr ein Industriestandard sind. ClassicData & Co haben es damit innerhalb von rund 30 Jahren geschafft ihre Kriterien zu etablieren. Zwischen den einzelnen Bewertungsmodellen gibt es Nuancen, aber wer heute Zustand 2 bewirbt muß eben auch ein Fahrzeug liefern können, welches Jahreswagenanforderungen genügt. Vieles, was als Zustand 2 beworben wird, ist bei Tageslicht betrachtet vielfach eben doch eher ein 3er.
Perspektivisch wird die Entscheidung möglicherweise dazu führen, daß seriöse Gutachter bei der Vergabe guter bis sehr guter Bewertungen zukünftig vorsichtiger werden, denn irgendwann steht auch die persönliche Haftung des Gutachters im Raum, insbesondere dann wenn er damit rechnen muß, daß dieses Gutachten auch bei einem Verkauf in die Verhandlungen eingeführt wird.