"Rote" Bosch-Zündspule: Handelsverbot

  • Hallo zusammen,


    seit seiner Weile ist ja die "rote" Bosch-Zündspule 0 221 119 030 schwierig bis nicht mehr lieferbar.

    Habe dann gestern ein Angebot von einem großen Teileversender auf Ebay gefunden und gekauft.


    3h später kam diese Nachricht:

    "die Firma Bosch hat für den Artikel ein Handelsverbot ausgesprochen, wir dürfen den Artikel nicht mehr verkaufen, in den Datensätzen und Angeboten ist das leider nicht so kurzfristig umzusetzen, man wir den verfügbaren Bestand und das Angebot noch einige Stunden sehen, trotzdem müssen wir von den mit Ihnen geschlossen Kaufvertrag zurück treten und Ihren Auftrag stornieren."


    und auf meine Frage nach Details:

    "das [Dokument zum Handelsverbot] ist ein internes Papier keineswegs für die Öffentlichkeit gedacht, das geht leider nicht."


    Weiß jemand mehr?


    Viele Grüße,
    Thomas

  • Hi, Wichtig machen, Interesse und Begehrlichkeit zu wecken und um später ein überhöhten Preis zu rechtfertigen....oder gerade diese Zündspule is in allen russischen Panzern, Raketenlafetten und Geländewagen verbaut.

    *Gruß Hoffy !!!

  • Hallo,

    nur weil ein Ebayhändler seine Standard Ausrede sendet, heißt das noch nichts.

    Logischerweise kann er für x-tausend Artikel nicht ständig den Lagerbestand von Bosch aktuell halten,

    selber hat er wahrscheinlich überhaut kein Lager.

    Grüße

  • Das riecht doch sehr nach der Verwandtschaft des Barons von Münchhausen. Auch bei aller Phantasie sehe ich momentan nicht, wie Bosch hier mit bereits im Handelsstrom befindlichen Waren durch ein „Handelsverbot“ einen Weiterverkauf verhindern will. Noch wilder word die Geschichte, daß der Händler angeblich zwar ein entsprechendes Dokument in Händen hält, es allerdings nicht verbreiten darf.


    Auf ebay und gerade auch im Sofort Kaufen - Bereich tummeln ich mittlerweile viele fragwürdige Elemente, die offenbar die ebay AGB und sonstigen Grundsätze nie gelesen haben und meinen als Verkäufer immer zurücktreten zu können. Nach meiner Beobachtung ist das besonders häufig bei Teilen, die der Verkäufer gar nicht auf Lager hat, sondern versucht sich hinterher kurzfristig zu beschaffen. Wenn die Beschaffung scheitert - oder für den Verkäufer nicht wirtschaftlich lukrativ ist - kommen die wildesten Ausreden Vorabverkäufe sind aber bei ebay nur bei ausdrücklicher Deklaration in der Beschreibung zulässig. Meine Standardreaktion in solchen Fällen ist mittlerweile eine Strafanzeige wegen gewerblichen Betruges.

  • Aggiepack Du hast vollkommen recht, aber es juckt weder Ebay noch den Shop, sofern das Geld umgehend retour ist.

    Drop-Shipping ist heute überall präsent, keiner legt sich was auf Lager.

    Ein Vertrag ist immer erst gültig, wenn beide ihn annehmen und irgendwo steht bestimmt, "vorbehaltlich", oder Ähnliches.

  • habe jetzt nicht nochmal alles gelesen was der Verkäufer schrieb, aber eine Email mit dem Betreff "Auftragsbestätigung" hatte ich vor der Stornierung bekommen, daher ging da sicher etwas, aber ehrlich gesagt ist das streitwürdig und meinen eigenen (Zeit)Aufwand zahlt mir ja hinterher niemand - daher sind diesbezügliche Versuche in meinen Augen sinnlos.


    @Hagen: die 21 könnte auch vor einer kräftigen Preiserhöhung gekauft haben und wären dann garnicht so doof.

  • Hallo Thomas,


    negative Bewertung und Verkäufer bei ebay melden damit die irgendwann mal rausfliegen und diese Unsitte aufhört.


    Die Bewertung kann man bei abgebrochenen Käufen immer noch abgeben, ist aber gut versteckt auf der Webseite.


    Oft geben die Händler an dass der Käufer um Abbruch gebeten hat, da beschwere ich mich immer bei ebay, sonst fällt das negativ auf mich zurück.


    Viele Grüsse,

    Hagen

  • Die Pointe ist, daß es bei ebay bei Sofort-Kaufen der Kaufvertrag - anders als bei anderen Portalen - eben sofort mit dem Drücken der Eingabeschaltflächen durch den Käufer zustandekommt bzw. im Einzelfall auch durch den Abschluß des Bezahlvorganges.


    Ebay ist juristisch so konstruiert, daß der Verkäufer ein bindendes Angebot mit der Einstellung macht, welches der oder die Käufer dann annehmen. Einzelheiten finden sich insbesondere in § 7 ebay-AGB.


    https://www.ebay.de/help/policies/member-behavior-policies/allgemeine-geschftsbedingungen-fr-die-nutzung-der-deutschen-ebaydienste?id=4259


    Irgendeine Annahmeerklärung oder Auftragsbetätigung durch den Verkäufer ist daher nicht mehr erforderlich um einen Vertrag zu schließen.


    Auch das beliebte Abbrechen von Transaktionen durch den leistungsunwilligen Verkäufer hilft ihm regelmäßig nicht weiter. Den häufig behaupteten Untergang wird er selten beweisen können und alleine schon wahrheitswidrige Behauptung des Untergangs ist regelmäßig ein weiterer Betrugsversuch. Was die meisten arglistigen Verkäufer übersehen, ist der Umstand, daß sie sich regelmäßig schadensersatzpflichtig machen. Den davor schützt sie auch die Funktion Transaktion abbrechen nicht.


    Ebenso läuft es im Ergebnis bei den Auktionsformaten. Zwar sind es keine klassischen Versteigerungen im rechtlichen Sinne, aber der Anbieter kommt im Ergebnis auch durch vorzeitigen Abbruch der Versteigerung aus einem für ihn nachteiligen Geschäft in der Regel gegenüber dem Höchstbieter zum Zeitpunkt des Abbruches nicht mehr heraus.

  • Das hochsetzen der Preise auf ein unrealistische Niveau wird bei Onlinehändlern oft gemacht, wenn sie die Ware nicht haben und Bestellungen vermeiden wollen. Ist einfacher als deaktivieren und dann ggf. Text und Bilder neu einzugeben.

    Wobei ich das nicht verstehe. Deaktivieren ist m. W. Auch nur ein Mauskli6

    Gruß Uli aus S

    Gruß


    Uli aus S


    Übersteuern ist, wenn der Beifahrer Angst hat.

    Untersteuern ist, wenn ich Angst habe.

    - Walter Röhrl -

  • Ein sog. „Handelsverbot“ seitens eines Herstellers ist so ungewöhnlich nicht, Bosch hat das vor ca. 10 Jahren bereits mit Scheinwerfern aus eigener Produktion praktiziert, in der Folge gab es seitdem keine Scheinwerfer und Ersatzteile mehr für OE Teile des Herstellers Bosch im freien Kfz Teilehandel, sondern seitdem ausschließlich über die Teiletresen der Fahrzeughersteller.

    Vom Großhandel (Knoll) bekam ich damals die Info, dass der von mir bestellte Artikel von Bosch gesperrt wäre.

    Ob dieses Vorgehen bei der betreffenden Zündspule ähnlich gelagert sein könnte entzieht sich meiner Kenntnis, da ich beruflich nichts mehr mit der Materie zu tun habe.


    Hinsichtlich eBay ist das anbieten von Ware, in deren Besitz man sich nicht befindet, eigentlich gegen die Richtlinien. Mich nervt es auch jedesmal tierisch, wenn der Händler die Sachen erst selber bestellt, nachdem ich den Kram schon bezahlt habe. Bei bestimmten Sachen habe ich mir deshalb angewöhnt, den Händler vor dem Kauf zu kontaktieren. Es ist schon ungewöhnlich, wenn ein Anbieter Artikel gleich mehrfach am Lager haben will, wenn das Zeug sonst überall nicht lieferbar ist…


    Mit freundlichen Grüßen

    Maik.

    "Die weltweite Nachfrage nach Kraftfahrzeugen wird eine Million nicht überschreiten, allein schon aus Mangel an verfügbaren Chauffeuren"
    (Gottlieb Daimler)

  • Hallo zusammen,


    seit seiner Weile ist ja die "rote" Bosch-Zündspule 0 221 119 030 schwierig bis nicht mehr lieferbar.

    Hi Thomas,

    seit wann ist das so? Habe diese Spule vor genau 1 Jahr noch ganz anstandslos für 54€ über Amazon bekommen, und es war nicht die einzige verfügbare Quelle.

    Mittlerweile darf ja sogar G48 nicht mehr an Privatleute verkauft werden.

    Hi Stefan,

    auch das wundert mich, habe im März noch ganz normal einen 20l-Kanister irgendwo im Netz bestellt (und bekommen).



    Sollte ich mir schonmal Bremsflüssigkeit und ATF ans Lager legen…?


    Fragt sich

    Lutz

  • Ein sog. „Handelsverbot“ seitens eines Herstellers


    Hinsichtlich eBay ist das anbieten von Ware, in deren Besitz man sich nicht befindet,

    Handelsverbot ist eine Ausrede, diese Zündspule ist nur aktuell nicht verfügbar im Werk.


    Dropshipping heißt das Zauberwort und ist mittlerweile überall präsent.


    Grüße

  • Ein sog. „Handelsverbot“ seitens eines Herstellers ist so ungewöhnlich nicht, Bosch hat das vor ca. 10 Jahren bereits mit Scheinwerfern aus eigener Produktion praktiziert, in der Folge gab es seitdem keine Scheinwerfer und Ersatzteile mehr für OE Teile des Herstellers Bosch im freien Kfz Teilehandel, sondern seitdem ausschließlich über die Teiletresen der Fahrzeughersteller.

    Vom Großhandel (Knoll) bekam ich damals die Info, dass der von mir bestellte Artikel von Bosch gesperrt wäre.

    Man sollte sich von ebay-Verkäufern nicht veralbern lassen. Hier hat der Verkäufer offenbar entweder vorgespiegelt, er habe die Ware am Lager und mußte beim Deckungskauf feststellen, daß die Preise explodiert sind oder er hat sie am Lager, war aber mit dem Preis nicht mehr zufrieden. In beiden Fällen ist er nicht schutzwürdig.


    Bosch mag eine Entscheidung treffen, bestimmte Absatzkanäle zukünftig nicht mehr mit Ware zu beliefern. Das mag man für unschön halten, im Ergebnis ist das aber nicht zu beanstanden. Bosch kann allerdings bereits im Handel befindliche Ware rechtlich verbindlich nicht mit einem nachträglichen „Handelsverbot“ belegen.


    Dem Händler würde ich hier eine kurze Nachfrist zur Lieferung verbunden mit dem Angebot, den Kaufpreis zu bezahlen, setzen. Bei Nichtlieferung kurzfristig auf Erfüllung Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises klagen, und zwar gleich mit einem Antrag nach 510b ZPO im Falle der Nichtlieferung eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Marktwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises festzusetzen. Um dann die Vollstreckung zu vereinfachen, stellt man gleich noch den Antrag festzustellen, daß der Verkäufer sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet.

  • Man sollte sich von ebay-Verkäufern nicht veralbern lassen. Hier hat der Verkäufer offenbar entweder vorgespiegelt, er habe die Ware am Lager und mußte beim Deckungskauf feststellen, daß die Preise explodiert sind oder er hat sie am Lager, war aber mit dem Preis nicht mehr zufrieden. In beiden Fällen ist er nicht schutzwürdig.


    Bosch mag eine Entscheidung treffen, bestimmte Absatzkanäle zukünftig nicht mehr mit Ware zu beliefern. Das mag man für unschön halten, im Ergebnis ist das aber nicht zu beanstanden. Bosch kann allerdings bereits im Handel befindliche Ware rechtlich verbindlich nicht mit einem nachträglichen „Handelsverbot“ belegen.


    Dem Händler würde ich hier eine kurze Nachfrist zur Lieferung verbunden mit dem Angebot, den Kaufpreis zu bezahlen, setzen. Bei Nichtlieferung kurzfristig auf Erfüllung Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises klagen, und zwar gleich mit einem Antrag nach 510b ZPO im Falle der Nichtlieferung eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Marktwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises festzusetzen. Um dann die Vollstreckung zu vereinfachen, stellt man gleich noch den Antrag festzustellen, daß der Verkäufer sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet.

    Aggiepack, kannst Du dich bitte 'mal per PN bei mir melden.