Schaden in der Autowaschanlage - Erfahrungsaustausch

  • Moin, moin an Alle!


    Ich war so blöd und bin mit meinen W115 Limo (Erhaltungszustand 2) mal in eine Autowaschanlage gefahren! Es ist eine sehr gute in Lübeck - sagt man!!!
    Nicht mit Bürsten sondern mit Lappen.
    Als der Wagen heraus kam war der Zierrahmen der Frontscheibe in der Mitte ca. 30 cm herausgerissen und verbogen worden.
    Schon bei der sofortigen Schadensaufnahme durch den Leiter: "Da gibs nix".
    Die Versicherung hat sofort abgelehnt. Nun ist mein Anwalt (hat auch Oldtimer) dran.
    Hat jemand Erfahrungen mit solch einem Ärger?
    Ich würde mich über Tipps und Infos sehr freuen.


    Ich werde über die Entwicklung in diesem Fall berichten.
    Tschüß
    Peter

    Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist (Schopenhauer).

  • Hallo Peter, ich war vor Saisonende mit meinem 124 ziger bei einer "blauen " Waschanlage, ich hatte kurz vorher komplette Lackreinigung mit anschließender Wachsbehandlung gemacht, als ich aus der Anlage zuhause ankam, stellte ich auf motorhaube und Kofferaumdeckel, ca 20-30 Ministellen Lackabplatzungen, wie von Steinschlägen fest. Versicherung hat auch abgelehnt, ich bin noch am überlegen , ob ich die Rechtsschutz einsetze. Bitte berichten wie es bei Dir läuft, VG Sebastian

    • Official Post

    Namd,


    ich denke die Nachweispflicht liegt hier immer beim Geschädigten, das sich das Fahrzeug vor dem Benutzen der Waschanlage in einem Zustand befand, welcher eine Benutzung der Waschanlage zulies.


    Einfach mal die AGBs der Waschanlage lesen. Ich glaube keiner lässt vor der Wäsche das Personal der Waschanlage seinen Wagen auf Vorschäden oder lose Teile besichtigen.


    Ein RA sollte hier aber genaueres sagen können.


    Gru
    stefan

    Gruß

    stefan


    An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern.(Erich Kästner)

  • Moin, moin!
    Ich habe so einige Argumente, die für meinen/unsere Oldtimer sprechen. Hier nur die ersten:
    1. Wertgutachten von 2014 Erhaltungszustand 2.
    2. Einbau einer neuen Windschutzscheibe durch eine Fachfirma 2005.
    3. Seit dem jährlich 2-3 mal in dieser Waschanlage Kunde. Immer ok!
    4. Unsere Autos kennen das Wort "Windkanal" noch nicht. Das bedeutet einen anderen Scheibenwinkel als die Neuen Pkw. Die Walze für den oberen Teil des Oldis hat die größte Kraft am oberen Rand der Scheibe um den Zierrahmen aus der Gummidichtung herauszureißen und zu verbiegen.
    5. Der Zierrahmen ist aus massiv Alu im Nut und Feder-System. Da müssen enorme Kräfte gewirkt haben.
    "Nur das Beste oder nichts", solche Sprüche brauchte man 1975 nicht - das wußte jeder Autoliebhaber.
    6. Vier Wochen vorher in der Werkstatt zum Check.
    Da sind so die ersten Argumente. Der Zierrahmen ist NML. Aber es gibt zum Glück noch den VDH bzw Nachbau von Niemöller.
    Mal sehen was der Anwalt so macht.
    Übrigens das ist "Verkehrsrecht".
    Tschüß
    Peter

    Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist (Schopenhauer).

    • Official Post

    Hallo Peter


    Vorab, es tut mir leid für Dich, dass das passiert ist.


    Die AGB des Waschanlagenbetreibers werden diesen Schaden ausschliessen. Nun kann man natürlich nicht einfach AGB verfassen, die widerrechtlich sind. Schwierig wird es trotzdem.


    Die Beweispflicht liegt bei Dir. Dein Gutachten und Deine Werkstattdurchsicht müsste schon vor dem Tor der Waschstrasse stattgefunden haben und das unmittelbar vor Einfahrt zum waschen. Andernfalls wird jeder Richter sagen, dass kann ja auch anderweitig passiert sein, nach der Werkstatt und nach dem Gutachten.


    Nun wird der Anwalt einen Kostenvoranschlag oder ein Schadensgutachten benötigen. Im Falle dass Du Recht bekämst würde die Versicherung der Waschhalle sowohl das Gutachten und den Anwalt bezahlen müssen. Wenn aber nicht, bleibst Du zum Schaden auch noch auf diesen Kosten sitzen.


    Angesichts des Streitwerts würde ich Dir auch nicht empfehlen die Rechtschutzverischerung einzuschalten.


    Die würde ich mir für wirklich wichtige hochvolumige Streitfälle aufheben, denn heute fliegt man bei denen schneller raus als man denkt. Gerade wenn man noch einen alten meistens günstigeren Versicherungsvertrag hat. Es hört sich blöd an, aber es ist so. Recht haben und Recht bekommen?


    Meinst Du nicht, das es besser ist, beim VDH eine Leiste zu kaufen und den Schaden selbst zu beheben?

  • Moin, moin!
    ...
    3. Seit dem jährlich 2-3 mal in dieser Waschanlage Kunde. Immer ok!
    ...
    Peter


    Hallo Peter,
    wenn ich jetzt gegnerischer Anwalt wäre, dann würde mir dieser Punkt sagen, daß wohl gerade jetzt mit der Leiste irgendetwas nicht in Ordnung war.


    Ich würd's unter Erfahrung abhaken und meine Restlebenszeit für was anderes verwenden.


    Beste Grüße
    Thomas

  • Moin Thomas, moin Tobias,


    Ihr macht mir ja richtig Mut!!!
    Es wäre nett, wenn Ihr Eure Meinung etwas näher erläutern würdet.
    Zur Info: Die Waschanlage wirbt mit "Super schonende Autowäsche".
    Denn jeder der einen W115 näher kennt, weis wie der Zierrahmen in der Gummidichtung fest eingebettet ist.
    Der kommt nicht von allein heraus.
    LG Peter

    Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist (Schopenhauer).

    • Official Post

    Herausforderung: Die Beweislast liegt bei Dir.


    Also:
    Zu erklären ist, wie die Waschanlage ursächlich die korrekt montierte Leiste abgerissen hat.
    Zu beweisen ist ferner, das die Leiste bei Einfahrt in die Anlage korrekt montiert war.


    Wenn Dir das gelingt, dann hast Du Chancen nicht nur Lebenserfahrung zu sammeln.


    Ansonsten heisst der Buchungssatz: Lebenserfahrung an Kasse

  • Hoi,


    ich möchte auch etwas dazu beisteuern:


    Lassen Sie sich auf jeden Fall nicht einreden, der Betreiber sei nicht
    „schuld gewesen“. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der
    Schuldrechtsreform wegen der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
    vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits nachweisen, dass der
    Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden ist.Sollte aber der
    Betreiber Ihrem Zahlungsbegehren nicht nachkommen, sollten Sie in jedem
    Fall anwaltlichen Rat einholen.


    Quelle: https://www.anwalt.de/rechtsti…n-sie-richtig_000010.html (letzter Absatz)


    Viele Grüße
    Thomas

    Das Reh springt hoch. Das Reh springt weit. Warum auch nicht? Es hat ja Zeit.


    Mit Zeit und Weile springt auch der Frosch ne Meile

    • Official Post

    na dann lies mal einer diesen § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB und leite daraus ab, dass es eine Beweisumkehr gäbe die zugunsten des Kunden, ... also zu Ungunsten des Waschanlagenbetreibers geregelt wäre.


    @ Peter


    Ich wünsche Dir nicht, dass Dich zu Deinem Pech zusätzlich auch noch das Glück verlässt.


    Falls Du Dich für die Einschaltung eines Anwalts und möglicherweise eine Klage vor Gericht entscheidest wäre ich am Ausgang sehr interessiert.


    Ich drücke Dir in dem Fall beide Daumen.


    Trotzdem bleibe ich dabei und rate Dir ab, gutes Geld ...; schlechtem hinterher zu werfen.

  • ...
    Es wäre nett, wenn Ihr Eure Meinung etwas näher erläutern würdet.
    ...LG Peter


    Hallo Peter,


    das kann ich nicht, ich bin kein Jurist und weiß nicht, was die aktuelle rechtliche Lage ist. Ich würd's nur so machen, da ich z. B. nicht verstehe, warum manche Leute über Jahre bis zu den höchsten Gerichten sich ihr Leben schwer machen.


    Was gelernt, nicht mehr hingehen.


    Beste Grüße
    Thomas

  • Ich kann mein Gefühl zu dem Thema nicht fundiert erläutern, weiß nur dass wenn bei mir mal was in der Waschanlage in die Grabbel ging vorher schon irgendwas nicht ganz in Ordnung war. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen wie eine Waschanlage beschaffen sein soll dass sie ohne Angriffspunkt die Leiste aus dem Gummi graben soll.
    Ich wünsch Dir aber gerne dass alles ganz anders und zu Deinem Gunsten ist.
    Gruß Tobias

  • Moin, moin!
    Ich habe mir mal die AGB der Waschanlage genauer angesehen.
    Punkt 5: Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleiben ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
    Das bedeutet ja "Wir zahlen nie"! Ist das rechtens? Das bei der Werbung ""Super schonende Aurowäsche".
    Mal sehen was mein Anwalt dazu sagt.
    Ich berichte weiter.
    Tschüß
    Peter

    Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist (Schopenhauer).

  • Hallo Peter,


    die bisherigen Kommentare / Meinungen enthalten m.M.n. zutreffende Einschätzungen. Grundsätzlich würde ich den von Dir geschilderten Sachverhalt erst mal so bewerten:


    Du hast mit dem Anlagenbetreiber einen sog. Werkvertrag geschlossen. D.h. der Betreiber schuldet Dir nicht nur (als Hauptpflicht) die Durchführung des Waschvorgangs, sondern er muss auch (als Nebenpflicht) dafür sorgen, dass das Auto während des Waschvorgangs nicht beschädigt wird.


    Um gegen den Betreiber einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, musst Du eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen, die ursächlich für den von Dir geltend gemachten Schaden am Auto war.


    Das könnte man aus der Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht herleiten.
    Den Anlagenbetreiber trifft keine Garantiehaftung, sondern er haftet nur bei einer objektiven Pflichtverletzung, die er auch (subjektiv) zu vertreten hat. Der Betreiber muss zumindest eine Anlage betreiben, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Einzelnen gibt es hier unterschiedliche Sichtweisen, es wird teilweise die (kundenfreundlichere) Auffassung vertreten, dass der Betreiber nachweisen muss, dass er die Anlage so organisiert, wartet, kontrolliert, dass er alles Zumutbare getan hat, um Schäden zu vermeiden. Dabei spielt man auf Herstellervorgaben zu Wartung etc. an. Dazu muss er entsprechende Nachweise vorlegen. Kann er das nicht, könnte das Gericht zur Einschätzung einer objektiven Pflichtverletzung gelangen.


    Damit ist noch nicht bewiesen, dass er einen Schaden auch verschuldet hat.


    Um die Problematik eines Verschuldensnachweises zu Lasten des Betreibers zu umgehen, wäre es "ausreichend", wenn Du als Kunde darlegen und beweisen kannst, dass


    1. der Schaden in der Waschanlage eingetreten ist und nicht bereits vorhanden war
    2. der Schaden durch eine objektive Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers hervorgerufen wurde


    Mit "ausreichend" meine ich, dass Du bei Vorliegen von 1. und 2. nicht auch noch ein Verschulden des Anlagenbetreibers nachweisen müsstest. Aber:


    Zu Punkt 2.
    man könnte eine Beweiserleichterung zugunsten des Kunden erreichen, wonach man die Schlussfolgerung von einem Schaden auf eine Pflichtverletzung ziehen kann. Dazu müsste dargelegt werden, dass die Schadenursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers kommen kann.
    Welche Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Beweiserleichterung gelten, werden von den Gerichten unterschiedlich gesehen und damit auch nicht einheitlich entschieden. Grds. solltest Du m.E. darlegen und beweisen können, dass die Zierleiste vor dem Waschvorgang ordnungsgemäß befestigt war, wie es werkseitig vorgesehen ist und nicht etwa schon etwas locker o.ä. war. Eventuell kann ein Gutachter bei Begutachtung des noch unreparierten Schadens Rückschlüsse ziehen. Kommen für ihn mehrere Möglichkeiten ihn Betracht, wirst Du wahrscheinlich keine Beweiserleichterung dergestalt erlangen, dass allein durch den Betrieb der Waschanlage die Pflichtwidrigkeit begründet wurde, die zum Schaden führte. Und dann trägst Du nicht nur die Beweislast, dass der geltend gemachte Schaden nicht schon vor dem Waschvorgang vorhanden war. Du müsstest auch nachweisen, dass der Anlagenbetreiber eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (s.o. Verkehrssicherungspflicht) und diese Pflichtverletzung die konkrete Schadenursache darstellte. Auch dazu würde Dein Anwalt wohl Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens antreten (müssen).


    Noch was zu dem Haftungsausschluss, den Du zitiert hast: der wurde vor Jahren vom BGH als unwirksam erachtet. Also zumindest allein deshalb entfällt die Haftung des Betreibers meiner Meinung nach nicht.


    Da ich keine Rechtsberatung betreibe, solltest Du im Ergebnis auf die Einschätzung Deines Anwaltes vertrauen. Die kann von meiner Einschätzung abweichen, und meine Einschätzung muss nicht richtig sein. "Die" richtige Auffassung gibt es ohnehin nicht, da man in verschiedenen Punkten differenzierte Bewertungen vornehmen kann. Dein Anwalt hat evtl. auch einen Erfahrungsschatz betreffend Gerichtsentscheidungen aus dem für Dich zuständigen Bezirk.


    Ich benutze übrigens auch so 2-3 mal im Jahr Waschstraßen, wenn es mal schnell gehen muss. Natürlich nur die Besten. Und immer mit etwas mulmigen Gefühlen und schlechtem Gewissen gegenüber meinem Wagen.


    Gruß
    Konstantin

  • Moin


    Böses Pech. Hatte ich auch mal vor ganz langer Zeit. Die Borsten der Rolle - damals gab es noch keine Fliesstreifenanlagen - hatten sich im Öffner der Fahrertür eingefädelt, die Tür geöffnet dabei und den Griff selbst zerstört. Außer einem nassen Innenraum war sonst nichts passiert. Der Betreiber lehnte natürlich jede Haftung ab. Um überhaupt einen Schaden vortragen zu können hätte es eines Gutachtens bedurft, das deutlich mehr gekostet hätte als ein neuer Türöffner - und das wäre erst der Anfang gewesen! Der Anlagen betreiber wird ein Gutachten vorlegen, das zeigt, daß der Schaden nicht durch die Waschanlage entstanden sein kann, was durch ein Gegengutachten zu widerlegen wäre usw.
    Rechtstreitigkeiten auf Gutachterebene sind Glücksspiele, und wie bei jenen gewinnt meist die Bank!


    Besser: Wehret den Anfängen! Wenn ich heute durch meine bevorzugte Waschanlage fahre, läuft immer ein Mitarbeiter nebenher und steuert die horizontale Rolle händisch!


    cu


    stefan

  • Ich war so blöd und bin mit meinen W115 Limo (Erhaltungszustand 2) mal in eine Autowaschanlage gefahren!


    Es wird es schwer sein, Ansprüche gegen den Betreiber der Waschanlage durchzusetzen. Es liegt auf der Hand, dass solche Zierteile bei einem Oldtimer nicht so fest sitzen wie bei einem Neufahrzeug - Zustand 2 hin oder her. Weiterhin stellt sich grundsätzlich die Frage ob Oldtimer für moderne Waschanlagen geeignet sind. Es kann ein paar Mal gut gehen oder auch nicht. Sich auf einen Rechtststreit einzulassen macht keinen Sinn. Der Schaden ist gering. Die Leiste kann man wieder zurechtbiegen (habe ich schon gemacht), wozu sie allerdings komplett raus muss. Vielleicht muss auch die Scheibe raus. Ich weiss nicht ob man die Leiste bei eingebauter Scheibe in die Dichtung bekommt. Mein Rat: Lass es gut sein.


    Udo

  • Hallo Peter, was ist das weiße im Halteprofil?
    Hat da jemand mit Montagepaste gearbeitet?
    Wäre an der Stelle blöd da die Leiste dann eben nicht hält.
    Die leiste lässt sich nur vor dem einziehen der Scheibe in die Dichtung montieren, vor allen Dingen trocken.
    Gruß HaWA